Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schnee Veranstaltungstechnik e.K.
1. | Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen auch ohne Vertrag als angenommen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden hiermit
widersprochen. Erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für die Firma Schnee
Veranstaltungstechnik e.K. jedoch erst nach deren schriftlicher Auftragsbestätigung. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Firma
Schnee Veranstaltungstechnik e.K.. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Leistungen in Auftrag gegeben, werden diese nur ausgeführt, wenn die
Firma Schnee Veranstaltungstechnik e.K. diese auch bestätigt. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem
Erfordernis der Schriftform. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu Stillschweigen über den Vertragsinhalt gegenüber Dritten. |
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2. | Der Auftraggeber (- im nachfolgenden „der Mieter" genannt -) erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an den Mietgeräten. |
3. | Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen diese AGB.
Mündliche Absprachen sind nur mit der Schnee Veranstaltungstechnik e.K. (Vermieter) zu vereinbaren und sind somit ebenfalls rechtskräftig. |
4. | Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Fracht, Porto, Zoll, Steuern und sonstige Nebenkosten werden nach dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung gesondert berechnet. |
5. | Die Firma Schnee Veranstaltungstechnik e.K. (- im nachfolgenden „der Vermieter" genannt -) ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt. |
6. | Die Mietgeräte sind nicht versichert. Eine Versicherung der Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich der Auf- und Abbauzeit wird
empfohlen. Bei Verlust der Mietgeräte oder Zubehör haftet der Mieter mit 100% des jeweiligen Neuwertes bzw. Wiederbeschaffungswertes. |
7. | Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager,
jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. |
8. | Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnet der Vermieter jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten. |
9. | Wird ein schriftlicher oder ein mündlicher Auftrag, eine Dienstleistung oder eine Reservierung unserer Geräte weniger als 3 Tage vor Mietbeginn vom Mieter
storniert, ist der Mieter zur Zahlung in Höhe von 100%, bei einer Stornierung bis 7 Tage vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 75%, bei einer Stornierung
bis 10 Tage vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 50% und bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 25%
des vereinbarten Mietpreises verpflichtet. Der Mieter muss die Stornierung unter der Angabe von Gründen schriftlich an den Vermieter übermitteln.
Für den Zeitpunkt ist der Zugang des Stornierungsschreibens an die Schnee Veranstalungstechnik e.K. maßgeblich.
Versäumt der Mieter, einen Auftrag rechtzeitig schriftlich zu stornieren, ist der Vermieter berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis zu berechnen.
Sollte bei vereinbarter Anlieferung durch den Vermieter ein Eintreffen der Technik-Crew aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder persönlicher
Härtefälle nicht oder nur verspätet möglich sein, wird der Vermieter ausdrücklich einer Konventionalstrafe befreit. |
10. | Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war/en. |
11. | Der Mieter verpflichtet sich, die entliehenen Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert dem Vermieter zu, die gemieteten Gegenstände in einem
einwandfreien Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen.
Anweisungen bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass der
Vermieter die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt. |
12. | Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestes und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, die Mietgeräte des Vermieters
vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und den Vermieter sofort telefonisch und schriftlich zu unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die
Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze des Eigentums- / Besitzrechte der Firma Schnee Veranstaltungstechnik e.K. trägt der Mieter. Das gleiche
gilt für den Schaden, der dem Vermieter durch Ausfall seiner Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht. |
13. | Bei Freiluftveranstaltungen (”Open Air”-Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden. |
14. | Eine Weitervermietung der Mietgeräte ist nur mit ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters gestattet. |
15. | Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Der Mieter ermächtigt die Firma Schnee
Veranstaltungstechnik e.K., unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung des Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte
lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu. |
16. | Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter vorgegebene Stromversorgung. |
17. | Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes.
Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung. |
18. | Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung anzuzeigen. Der Vermieter wird nach
Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zusetzen oder entsprechend auszutauschen, ist dazu jedoch nicht
verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es durch den Vermieter nicht ersetzt werden kann. Für ein etwaiges
Nichtfunktionieren der Mietgeräte nach einer Koppelung mit nicht durch den Vermieter gestellten Geräten seitens des Kunden, haftet der Vermieter unter
keinen Umständen. Der Vermieter behält sich im Servicefall vor, ggf. anfallende Fahrt- und Arbeitskosten der/des Techniker/s zu berechnen. |
19. | Für alle Schäden an Mietgeräten des Vermieter oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer
verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Vandalismus, Terrorismus, Überspannung oder Schäden,
die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können.
Der Vermieter empfiehlt eine entsprechende Veranstalter- Haftpflichtversicherung mit einer entsprechenden Deckungssumme abzuschließen. |
20. | Bei der Rückgabe durch den Mieter werden die Mietgeräte in Gegenwart des Mieters oder seines Beauftragten sofort eingehend auf Schäden geprüft und
diese schriftlich angezeigt und dokumentiert. Sollten jedoch bei der nächsten Vermietung doch noch Defekte auftreten, die vor der vorherigen Vermietung
nicht eingetreten sind, behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters
gereinigt und entsprechend in Rechnung gestellt. |
21. | Bei Abholung der Mietgeräte am Veranstaltungsort durch Mitarbeiter der Firma Schnee Veranstaltungstechnik e.K., muss der Mieter den Mitarbeitern
Gelegenheit geben, die Mietgeräte auf Schäden zu überprüfen, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der
Vermieter behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, die Geräte im Lager eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 5 Tagen schriftlich
anzuzeigen. |
22. | Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an den Geräten und Zubehör des Vermieters sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die
Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine Mietminderungsansprüche mehr stellen.
Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mieter dem Vermieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die
Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall der Mietgeräte z. B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte
Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist. |
23. | Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z.B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund- und höhe. |
24. | Rechnungen sind spätestens bei Abholung der Mietgegenstände in Bar oder zu den Zahlungsbedingungen der Firma Schnee Veranstaltungstechnik e.K. zu
bezahlen. Geschäfts- und Stammkunden erhalten eine Rechnung, die zum angegebenen Zahlungsziel zu begleichen ist. |
25. | Im Falle von Zahlungsverzug (30 Tage nach Rechnungsstellung) schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Leitzins der
Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 2,94% Jahreszinsen. Unberechtigte Skonto-Abzüge werden nachgefordert. Die Gewährung zugesagter Skonti
ist von der pünktlichen Einhaltung der Zahlung abhängig. Bei Ratenzahlungen –auch mündlich vereinbart- verpflichtet sich der Mieter die Raten zu den
jeweiligen Terminen zu begleichen. Wird eine Rate nicht beglichen, wird der offene Gesamtbetrag sofort fällig. |
26. | Erfüllungsort sowie der zuständige Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Duisburg. Maßgeblich ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für
Geschäfte mit ausländischen Kunden. |
27. | Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich, an
Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert. |